LAG Bremen - Beschluss vom 19.08.2024
2 Ta 17/24
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 29.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 1106/24

Höhe der anwaltlichen Gebühr in einem Verfahren wegen der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung einer Mitarbeiterin aus dem Bereich Betreuung in den Bereich Pflege

LAG Bremen, Beschluss vom 19.08.2024 - Aktenzeichen 2 Ta 17/24

DRsp Nr. 2024/12413

Höhe der anwaltlichen Gebühr in einem Verfahren wegen der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung einer Mitarbeiterin aus dem Bereich Betreuung in den Bereich Pflege

Nach § 23 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 RVG ist der Hilfswert von EUR 5.000,00 nicht statisch, sondern je nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 anzusetzen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 29. Mai 2024 - 11 BV 1106/24 - teilweise unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren wird auf EUR 2.500,00 festgesetzt.

2. Die angefallene Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 14. Februar 2024 beantragt, die vom Beteiligten zu 2. verweigerte Zustimmung zur Versetzung einer Mitarbeiterin aus dem Bereich Betreuung in den Bereich Pflege zu ersetzen. Im Rahmen eines zwischen den Beteiligten am 25. März 2024 vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs hat der Beteiligte zu 2. seine Zustimmung zu der Versetzung erteilt.