1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2011 - 7 Sa 135/11 - aufgehoben.
2. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2011 -
3. Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2010.
Der Kläger war bei dem beklagten Land zunächst in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 28. Juli 2010 und sodann befristet seit dem 15. November 2010 als Lehrkraft beschäftigt. Kraft Tarifbindung fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. § 20 TV-L lautet auszugsweise:
"§ 20
Jahressonderzahlung
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen
Tarifgebiet West | Tarifgebiet Ost | |
... | ||
E 9 bis E 11 | 80 v. H. | ... |
...
der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3. ...
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