LAG Köln - Urteil vom 23.08.2024
6 Sa 663/23
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 10
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 1380/22

Höhe der zu zahlenden Vergütung für die Zeit einer Freistellung zum Zwecker der Abgeltung geleisteter Überstunden; Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation

LAG Köln, Urteil vom 23.08.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 663/23

DRsp Nr. 2025/164

Höhe der zu zahlenden Vergütung für die Zeit einer Freistellung zum Zwecker der Abgeltung geleisteter Überstunden; Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation

1. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf der Basis von geleisteten Mehrarbeitsstunden im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer für mehrere Monate frei, so hat er in diesen Monaten das Entgelt nach dem Lohnausfallprinzip zu zahlen. 2. Abweichungen vom Lohnausfallprinzip hat der Arbeitgeber zu beweisen.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.10.2023 - 17 Ca 1380/22 - abgeändert und - auch mit Blick auf die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Dezember 2022 einen Betrag in Höhe von 2.411,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2023 an den Kläger zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Januar 2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.411,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2023 an den Kläger zu zahlen.

3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17.