ArbG Münster, vom 08.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 234/22
Höhere Eingruppierung eines Beschäftigten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit
LAG Hamm, Urteil vom 11.12.2024 - Aktenzeichen 3 SLa 727/24
DRsp Nr. 2025/3298
Höhere Eingruppierung eines Beschäftigten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit
1. Ein Beschäftigter ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht, also wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.2. Wenn der Leiter einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihm betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit.3. Bei der ehrenamtlichen Tätigkeit als Vertrauensperson handelt es sich nicht um die auszuübende Tätigkeit im Sinne der tariflichen Eingruppierungsvorschriften.4. Die Größe einer Geschäftsstelle oder Serviceeinheit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5 zu Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO ist vorrangig von dem bestehenden Geschäftsanfall abhängig. Dieser kann über den in Vollzeitäquivalenten zu erfassenden Arbeitskräftebedarf der Gruppe erfasst werden.5. Die Serviceeinheit für Zivilprozesssachen ist keine "große" Serviceeinheit im Sinne der Entgeltgruppe 9b TV-L.
Tenor
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