LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.02.2024
L 6 SB 2217/23
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1, 2, 5;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 03.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SB 2442/22

Höhere Erstfeststellung des Grades der Behinderung (GdB) mit mehr als 30 aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.02.2024 - Aktenzeichen L 6 SB 2217/23

DRsp Nr. 2024/12961

Höhere Erstfeststellung des Grades der Behinderung (GdB) mit mehr als 30 aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1, 2, 5;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die höhere Erstfeststellung des Grades der Behinderung (GdB) mit mehr als 30.

Er ist 1960 geboren, hat nach dem Abitur ein Studium zum Dipl.-Biologen absolviert und war seit 1992 als Betriebsleiter bei der Stadt H2 angestellt. Nach dem Ende der Beschäftigung 2020 und einer Phase der Arbeitsunfähigkeit über 18 Monate bezog der Kläger Arbeitslosengeld I. Er ist ledig, kinderlos und bewohnt ein Eigenheim (vgl. Anamnese S1).

Am 18. März 2021 beantragte er bei dem Landratsamt H1 (LRA) erstmals die Feststellung des GdB. Vorgelegt wurde der Befundbericht der U2 über die ambulante Untersuchung vom 25. September 2020. Danach habe sich echokardiographisch die bekannte leichtgradig eingeschränkt linksventrikuläre Funktion mit Hypokinesie nach Vorderwandinfarkt 2015 gezeigt. Die Antikoagulation solle belassen werden.