Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. August 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die höhere Erstfeststellung des Grades der Behinderung mit 50 statt 30 umstritten.
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