LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.09.2024
L 2 SO 2324/24 ER-B
Normen:
SGB IX § 29 Abs. 4 S. 1, 6, 7;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 24.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 1503/24 ER

Höhere Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets für Assistenzkräfte i.R.d. Arbeitsgebermodells

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2024 - Aktenzeichen L 2 SO 2324/24 ER-B

DRsp Nr. 2024/12899

Höhere Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets für Assistenzkräfte i.R.d. Arbeitsgebermodells

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. Juli 2024 abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen zur Sozialen Teilhabe als Persönliches Budget für Assistenzkräfte (Arbeitgebermodell) für die Zeit vom 1. Juli 2024 bis zum Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides durch den Antragsgegner, längstens bis zum 31. Dezember 2024, in Höhe von insgesamt weiteren 1.264,30 Euro monatlich zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 29 Abs. 4 S. 1, 6, 7;

Gründe

I.