Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die höhere Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) mit mehr als 40.
Er ist 1965 im Irak geboren und lebt seit 1996 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD). Seit 1997 arbeitet er als angelernter Koch in Vollzeit in einem Hotel in Früh- und Spätschicht. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, die noch in seinem Haushalt leben. Bewohnt wird eine Wohnung im ersten Stock eines Mehrfamilienhauses (vgl. Entlassungsbericht Zentrum für ambulante Rehabilitation).
Am 3. Mai 2013 beantragte er bei dem Landratsamt B1 (LRA) erstmals die Feststellung des GdB und legte unter anderem folgende medizinische Unterlagen vor:
Der Befundbericht des L1 über die Kernspintomographie (MRT) der Lendenwirbelsäule (LWS) beschrieb einen links mediolateral gelegenen Bandscheibenvorfall bei L4/5 mit geringer Kompression der linken Nervenwurzeln. Spinale Enge zeige sich keine.
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