I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. März 2023 -
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin verfügt über einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, der sie befähigt, Unterricht im Schulfach Sport zu erteilen.
Mit Arbeitsvertrag vom 7. Juni 2019 wurde die Klägerin vom beklagten Land mit Wirkung zum 22. Juli 2019 als vollbeschäftigte Lehrkraft eingestellt. In dem Arbeitsvertrag ist auszugsweise Folgendes vereinbart:
"§ 2 geltendes Tarifrecht
(1) Für das Arbeitsverhältnis gelten
der
der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den
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