I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 13.09.2023 -
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 13.05.2002 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 16.02.2009 ist er als Außendienstmitarbeiter im Ordnungsamt tätig. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 07.05.2002 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts- Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - (
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