LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.09.2024
10 Sa 24/24
Normen:
TVöD -VKA § 12 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2025, 152
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 13.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 344/22

Höhergruppierung eines Außendienstmitarbeiters des Ordnungsamts bei wesentlicher Änderung der Tätigkeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.09.2024 - Aktenzeichen 10 Sa 24/24

DRsp Nr. 2025/918

Höhergruppierung eines Außendienstmitarbeiters des Ordnungsamts bei wesentlicher Änderung der Tätigkeit

Die Einführung von mobilen Endgeräten (Smartphones) beim Streifendienst eines Ordnungsamtsmitarbeiters kann die Tätigkeit wesentlich ändern. Der Streifendienst ist ein Arbeitsvorgang.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 13.09.2023 - 5 Ca 344/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD -VKA § 12 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 13.05.2002 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 16.02.2009 ist er als Außendienstmitarbeiter im Ordnungsamt tätig. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 07.05.2002 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts- Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - (BMT-G-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers sonstigen jeweils geltenden einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

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