LAG Niedersachsen - Urteil vom 30.07.2024
10 Sa 699/23
Normen:
Arbeitsunfähigkeits-RL § 5; BGB § 629; EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; SGB V § 275 Abs. 1a; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 138 Abs. 4; ZPO § 292;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 21.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 211/23

Hoher Beweiswert der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigun aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz; Darlegungsanforderungen für die Erschütterung des Beweiswerts durch den Arbeitgeber; Den Beweiswert erschütternde Tatsachen als Ergebnis des eigenen Sachvortrags des Arbeitnehmers oder als Folge der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst

LAG Niedersachsen, Urteil vom 30.07.2024 - Aktenzeichen 10 Sa 699/23

DRsp Nr. 2024/13991

Hoher Beweiswert der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigun aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz; Darlegungsanforderungen für die Erschütterung des Beweiswerts durch den Arbeitgeber; Den Beweiswert erschütternde Tatsachen als Ergebnis des eigenen Sachvortrags des Arbeitnehmers oder als Folge der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst

1. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. 2. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit iSv. § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre. Der Arbeitgeber ist nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers oder aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben.