BAG - Beschluss vom 16.07.2024
1 ABR 24/23
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 33 Abs. 2; BetrVG § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 14
NZA 2024, 1658
NZA-RR 2024, 685
ArbRB 2024, 366
DB 2025, 132
AP 2025
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 13.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 32/21
LAG Chemnitz, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 14/22

Honorarkosten für einen Rechtsanwalt als zu den vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragenden Kosten des Betriebsrats; Erforderlichkeit dessen Hinzuziehung durch den Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte

BAG, Beschluss vom 16.07.2024 - Aktenzeichen 1 ABR 24/23

DRsp Nr. 2024/13976

Honorarkosten für einen Rechtsanwalt als zu den vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragenden Kosten des Betriebsrats; Erforderlichkeit dessen Hinzuziehung durch den Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte

Orientierungssätze: 1. Zu den vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragenden Kosten des Betriebsrats gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Hinzuziehung der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte (Rn. 22). 2. Der Arbeitgeber hat die Kosten eines auf die Durchführung von Zustimmungsersetzungsverfahren gerichteten Beschlussverfahrens nicht zu tragen, wenn der Betriebsrat dieses Begehren durch Antragserweiterung in einem erst kurz zuvor bei demselben Arbeitsgericht eingeleiteten - tatsächlich und rechtlich gleichgelagerten - Beschlussverfahren auf Durchführung von Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG hätte geltend machen können (Rn. 23 f.).