Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Versäumt der Kläger nicht nur die Klagefrist gemäß § 4 KSchG, sondern nimmt er außerdem auch noch die später erhobene Kündigungsschutzklage zurück, so hat er das Recht verwirkt, sich später auf die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 174 BGB zu berufen.
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