I. Leitsatz des Gerichts

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Versäumt der Kläger nicht nur die Klagefrist gemäß § 4 KSchG, sondern nimmt er außerdem auch noch die später erhobene Kündigungsschutzklage zurück, so hat er das Recht verwirkt, sich später auf die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 174 BGB zu berufen.

Letzte redaktionelle Änderung: 14.11.2024