I. Leitsatz des Gerichts

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Betriebsrat andere als die bisher genutzten Räume zur Verfügung zu stellen, sofern diese ebenfalls den konkreten Erfordernissen des Betriebsrats genügen. Sie müssen optisch und akustisch soweit abgeschirmt sein, dass sie von Zufallszeugen von außen nicht eingesehen und abgehört werden können.

Letzte redaktionelle Änderung: 05.11.2024