Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Vereinbaren die Parteien eines Arbeitsverhältnisses eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell, bestimmt sich die Höhe der Corona-Sonderzahlung nach § 2 Abs. 2 TV Corona-Sonderzahlung vom 29.11.2021 während der gesamten Dauer des Blockmodells einheitlich nach der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit. Unerheblich ist dabei, dass die Arbeitszeit in der Ansparphase und der Freistellungsphase tatsächlich ungleich verteilt ist.
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