Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Im Wege unionsrechtskonformer Auslegung folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG die Pflicht des Arbeitgebers, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst werden. Einer weiteren Regelung im ArbSchG oder im
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