I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Im Wege unionsrechtskonformer Auslegung folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG die Pflicht des Arbeitgebers, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst werden. Einer weiteren Regelung im ArbSchG oder im AZG bedarf es nicht.

Letzte redaktionelle Änderung: 14.11.2024