II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien streiten über die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf eine tarifliche Corona-Sonderzahlung.

Die Klägerin ist seit 1997 als Grundschullehrerin bei dem beklagten Land beschäftigt. 2019 vereinbarten die Parteien eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell, wonach die Beschäftigung vom 01.02.2020 bis zum 31.07.2022 im Umfang von 23 Pflichtwochenstunden erfolgte. Daran schloss sich ab dem 01.08.2022 bis zum 31.01.2025 eine vollständige Freistellung an. Grundlage dieses Teilzeit-Blockmodells stellen § 11 TV-L und § 65 Abs. 1 LBG NRW dar. Das Entgelt wurde anteilig mit 11,5/28 gezahlt.

Nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen "Runderlass Blockmodell" galt für den gesamten Zeitpunkt der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell eine einheitliche Teilzeitquote und damit eine einheitliche anteilige Besoldung. Die Arbeitszeit ist dabei in der Ansparphase und der daran anschließenden Ermäßigungs- oder Freistellungsphase ungleich verteilt.