II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Klägerin war bei der Beklagten von 2009 bis zu ihrer Kündigung zum 25.11.2020 als Therapeutin beschäftigt. Im Jahr 2015 ist die Klägerin schwanger geworden und befand sich seit 24.08.2015 im Mutterschutz. Unmittelbar danach nahm sie Elternzeit. An die erste Elternzeit schlossen sich nahtlos die Mutterschutzfristen aufgrund der Geburt ihres zweiten Kindes sowie die entsprechende weitere Elternzeit an. Mit Schreiben vom 08.07.2020 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Elternzeit am 25.11.2020. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nahm die Beklagte die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer Kürzungserklärung des während der Elternzeit erworbenen Urlaubsanspruchs nicht wahr.