Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Beklagte ist ein Unternehmen aus der Abfallwirtschaft. Sie vermarktet und verwertet Abfälle sowie Kunststoffe unterschiedlicher Qualität. Der Kläger war bei der Beklagten seit 01.01.2014 als Vertriebsleiter beschäftigt. Er war im Rahmen der Beschäftigung insbesondere mit der Vermittlung von Abfällen befasst. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die Findung von Fachunternehmen und Experten, die über entsprechende Verwertungs- und Recyclinganlagen verfügen und die Kontaktaufnahme zu diesen. Zur Wettbewerbstätigkeit beinhaltete der Arbeitsvertrag folgende Regeln:
§ 6 Nebentätigkeit
6.1 Der Arbeitnehmer wird seine ganze Arbeitskraft und sein ganzes Wissen in den Dienst des Arbeitgebers stellen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsvertrages sich jeglichen Wettbewerbs gegenüber dem Arbeitgeber zu enthalten - sowohl direkt als auch indirekt -.
§ 7 Geheimhaltung
7.1 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
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