II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit zweier Kündigungen.

Dem Kläger war nach 18 Tagen im Arbeitsverhältnis am 19.02.2022 eine Probezeitkündigung übergeben worden. Die Kündigung war vom Hausleiter unterschrieben worden und der Kündigung war ein Schreiben in Kopie vom 18.05.2021 beigefügt, mit dem die Geschäftsführer der Beklagten mitteilten, dass der Hausleiter berechtigt ist, selbständig Entlassungen vorzunehmen.

Der Kläger wies die Kündigung mangels Vorlage einer Originalvollmacht unter Bezugnahme auf § 174 BGB zurück. Daraufhin kündigte die Beklagte erneut. Bei der zweiten Kündigung wich das Schriftbild des Hausleiters von der Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag ab.