II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Bei der späteren Klägerin handelt es sich um ein deutschlandweit tätiges Outdoorunternehmen. Ihre Mitarbeiter führen bis zur Teamleiterebene arbeitstägliche Aufzeichnungen der Arbeitszeit. Die Beschäftigten auf Teamleiter- und Abteilungsleiterebene arbeiten weitgehend im Rahmen einer Vertrauensarbeitszeit und nehmen an der Zeiterfassung i.d.R. nicht teil.

Auf eine anonyme Beschwerde hin führte das Amt für Arbeitsschutz, die in Hamburg für die Einhaltung des AZG und des ArbSchG zuständige Behörde, eine unangekündigte Betriebsbesichtigung am Verwaltungssitz der Klägerin durch. Im Rahmen der Befragung von Beschäftigten stellte die Behörde fest, dass etwa ein Drittel der Beschäftigten dieses Standorts in Vertrauensarbeit tätig sei und keine Aufzeichnungen der Arbeitszeit vornehme.

In Folge der Besichtigung erließ die Behörde gegen die Klägerin mehrere Anordnungen, u.a. mit dem Inhalt, dass die Klägerin künftig sicherzustellen habe, dass die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aller Beschäftigten nachvollziehbar aufgezeichnet werden und aus diesen Aufzeichnungen mindestens der tägliche Arbeitsbeginn, das Arbeitsende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit hervorgehen.