Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Es wird über das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie gestritten.
Der Kläger war bei der Beklagten als Vertriebsassistent vom 21.03.2014 bis zum 31.12.2022 beschäftigt. Beendet wurde das Arbeitsverhältnis durch die Eigenkündigung des Klägers.
Die Beklagte gewährte den Beschäftigten unter der Bedingung, dass sie bis zum 31.03.2023 nicht aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, eine Inflationsausgleichsprämie durch eine im Intranet veröffentlichte Gesamtzusage. Der Kläger machte die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie i.H.v. 3.000 Euro zunächst gegenüber der Beklagten und später gerichtlich geltend und argumentierte, dass die Berücksichtigung der Betriebstreue bei der Gewährung der Zahlung unzulässig sei.
Er meint, die Berücksichtigung der Betriebstreue widerspreche den gesetzlichen Regelungen. Diese sähen einen steuerlichen Vorteil des Arbeitgebers i.R.d. Gewährung der Inflationsausgleichsprämie vor, würden jedoch die Bedingung der Betriebstreue nicht vorsehen. Die Gesamtzusage sei an den Regelungen für AGB zu messen, wobei der Zweck einer Inflationsausgleichsprämie der Ausgleich der gesteigerten Lebenshaltungskosten und nicht die Honorierung künftiger Betriebstreue sei.
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