Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das beklagte Land war mit der Revision erfolgreich. Das BAG hob die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. Einen über die bereits erhaltenden 533,91 Euro hinausgehenden Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung habe die Klägerin nicht.
Dem Grunde nach habe die Klägerin zwar einen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung, da sie i.S.v. §
Der Anspruch bestehe jedoch nicht i.H.v. insgesamt 1.067,92 Euro, da die Höhe nach §
Im Wortlaut der Norm komme dem BAG zufolge unmissverständlich zum Ausdruck, dass es weder Wille der tarifschließenden Parteien sei, der Berechnung des Anspruchs den tatsächlichen Tätigkeitsumfang am Stichtag des 29.11.2021 von 23 Wochenstunden zugrunde zu legen - so die Ansicht des ArbG - noch auf die verdiente durchschnittliche Entgelthöhe zum Stichtag abzustellen.
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