III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das beklagte Land war mit der Revision erfolgreich. Das BAG hob die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. Einen über die bereits erhaltenden 533,91 Euro hinausgehenden Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung habe die Klägerin nicht.

Dem Grunde nach habe die Klägerin zwar einen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung, da sie i.S.v. § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung dem Geltungsbereich des TV-L und dem des TV Corona-Sonderzahlung unterfalle und die Voraussetzungen erfülle.

Der Anspruch bestehe jedoch nicht i.H.v. insgesamt 1.067,92 Euro, da die Höhe nach § 2 Abs. 2 TV Corona-Sonderzahlung i.V.m. § 24 Abs. 2 TV-L zu berechnen sei. Hiernach erhalten Teilzeitbeschäftigte die Corona-Sonderzahlung nur in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Nach § 2 Abs. 3 TV Corona-Sonderzahlung sind die Verhältnisse am 29.11.2021 maßgeblich.

Im Wortlaut der Norm komme dem BAG zufolge unmissverständlich zum Ausdruck, dass es weder Wille der tarifschließenden Parteien sei, der Berechnung des Anspruchs den tatsächlichen Tätigkeitsumfang am Stichtag des 29.11.2021 von 23 Wochenstunden zugrunde zu legen - so die Ansicht des ArbG - noch auf die verdiente durchschnittliche Entgelthöhe zum Stichtag abzustellen.