III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG hat die Revision der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Der Klägerin stand der Anspruch auf Urlaubsabgeltung in der begehrten Höhe zu. Wird das Beschäftigungsverhältnis nach dem Ende der Elternzeit nicht fortgesetzt, ist der während der Elternzeit entstandene Urlaubsanspruch abzugelten. Der Teil des Urlaubs, der auf die Zeiten der Mutterschutzfristen entfalle, gelte als Beschäftigungszeit und könne überhaupt nicht gekürzt werden.

Abweichend hiervon sieht § 17 BEEG für die Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubsanspruchs für die Zeiten der Elternzeit vor. Die Urlaubsansprüche, deren Abgeltung die Klägerin begehrt, seien auch nicht gem. § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Dieses Fristenregime finde während des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots und der Elternzeit keine Anwendung. Der während der Mutterschutzfristen erworbene Urlaubsanspruch unterliege der Schutzvorschrift des § 24 Satz 2 MuSchG, der während der Elternzeit erworbene Urlaubsanspruch der Schutzvorschrift des § 17 Abs. 2. BEEG. Beide Vorschriften stellen eine eigenständige und von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Bestimmung des Begriffs des Urlaubsjahres dar.