Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das BAG hat die Revision der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Der Klägerin stand der Anspruch auf Urlaubsabgeltung in der begehrten Höhe zu. Wird das Beschäftigungsverhältnis nach dem Ende der Elternzeit nicht fortgesetzt, ist der während der Elternzeit entstandene Urlaubsanspruch abzugelten. Der Teil des Urlaubs, der auf die Zeiten der Mutterschutzfristen entfalle, gelte als Beschäftigungszeit und könne überhaupt nicht gekürzt werden.
Abweichend hiervon sieht §
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