Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegte Berufung des Klägers hat das LAG Köln als unbegründet zurückgewiesen. Die fristlose Kündigung vom 26.05.2023 habe das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wirksam beendet. Einer fristlosen Kündigung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot läge die Prognose zugrunde, ob in der Zukunft zwischen den Vertragsparteien weiterhin ein Vertrauensverhältnis bestehen könne. Eine entsprechende negative Prognose sei gerechtfertigt, wenn in der Vergangenheit etwas geschehen sei, was die Arbeitgeberin als Loyalitätsverstoß betrachten könne.
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