Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das LAG Köln stellte fest, dass das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis bereits durch die erste Kündigung sein Ende gefunden hatte. Das stehe nach der Rücknahme des Kündigungsschutzantrags, mit dem sich der Kläger ursprünglich gegen diese erste Kündigung gewandt hatte, fest. Dabei sei es nicht erheblich, ob diese Kündigung unter einem formal- oder materiell-rechtlichen Mangel gelitten habe. Jedenfalls habe der Kläger das Recht, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen, nach dem Maßstab des § 242 BGB verwirkt. Der Kläger habe nämlich nicht nur die Klagefrist des § 4 KSchG verstreichen lassen und damit durch Nichtstun eine gesetzliche Fiktion, nämlich die rückwirkend geltende Wirksamkeit der Kündigung, eintreten lassen, wobei an dieser Stelle noch über die Frage hätte gestritten werden können, ob § 4 KSchG auch für Fälle des § 174 BGB gelte.1)
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|