Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das
Die Parteien hätten zwar geregelt, dass der Urlaubsanspruch des Klägers in natura gewährt worden sei. Diese Vereinbarung habe den Urlaubsanspruch aber nicht durch einen Tatsachenvergleich i.S.d. § 779 BGB zum Erlöschen gebracht. In Abgrenzung zum Erlassvertrag bzw. zum konstitutiven negativen Schuldanerkenntnis, bei denen der Wille der Parteien darauf gerichtet sei, einen bestimmten Anspruch zum Erlöschen zu bringen, beziehe sich beim Tatsachenvergleich das Nachgeben auf eine Ungewissheit im Tatsächlichen.
Ein Tatsachenvergleich setze voraus, dass eine bestehende Ungewissheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden solle. Es müsse also ein Unsicherheitsmoment vorhanden sein, ob der Anspruch dem Grunde nach oder in der geltend gemachten Höhe besteht. Eine völlig unstreitige Forderung könne nicht Gegenstand eines wirksamen Tatsachenvergleichs sein, der hinter der vollständigen Erfüllung zurückbleibe. In diesem Fall liege in Wahrheit ein Erlassvertrag vor. Vorliegend habe kein Streit über die Urlaubstage bestanden.
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