III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG führte aus, dass der Arbeitgeber zwar berechtigt sei, dem Betriebsrat andere Räume als die bisher genutzten zur Verfügung zu stellen, sofern diese ebenfalls den konkreten Erfordernissen des Betriebsrats genügen. Die Räume müssten funktionsgerecht eingerichtet sein und dem betrieblichen Standard entsprechen. Sie, insbesondere auch Besprechungsräume, müssten optisch und akustisch soweit abgeschirmt sein, dass sie von Zufallszeugen von außen nicht eingesehen und abgehört werden können.

Diesen Anforderungen genügten die dem Betriebsrat zugewiesenen Räume nach Auffassung des LAG (eindeutig) nicht. Dabei stellte das LAG darauf ab, dass der im hinteren Bereich befindliche kleine Raum von dem größeren, offen zugänglichen Raum aus durch das (Innen-)Fenster eingesehen werden konnte. Soweit der Arbeitgeber in Aussicht gestellt habe, dass dort eine Jalousie angebracht werden solle, sei dies jedenfalls bis zum Schluss der Anhörung in der Tatsacheninstanz nicht erfolgt. Dieser Raum sei auch nicht durch unbefugtes Betreten ausreichend gesichert, da es sich um eine einfache Zimmertür mit einem entsprechenden Schloss, keinem Sicherheitsschloss, handelte.