III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das VG Hamburg hat die Klage, soweit es die Aufhebung der Anordnungen, die Arbeitszeitaufzeichnungen der Beschäftigten für die Monate März bis September 2023 vorzulegen sowie künftig für alle Beschäftigten Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, betrifft, als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage für die Vorlage der Aufzeichnungen über die Arbeitszeit für die Monate März bis September 2023 sei § 17 Abs. 4 AZG. Danach könne die zuständige Aufsichtsbehörde vom Arbeitgeber die für die Durchführung des Arbeitszeitgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Dies umfasse gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 AZG auch die Vorlage oder Einsendung der Arbeitszeitnachweise.