Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das ArbG Wuppertal hält die Klage für unbegründet, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie zu. Der Anspruch ließe sich weder auf die Gesamtzusage noch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.
Die Gesamtzusage verstoße nicht gegen die Grundsätze zu AGB. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie von der vergangenen und künftigen Betriebstreue abhängig zu machen, stelle keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Danach ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn die Bestimmung mit dem wesentlichen Grundgedanken, von dem abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Da die Prämie keinen Bezug zur Arbeitsleistung habe, greife die Stichtagsklausel nicht in unzulässiger Weise in das Synallagma des § 611a BGB ein. Ferner sei der Sozialzweck des § 3 Nr. 11c EStG i.R.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht als absolut zu betrachten, vielmehr könne die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie privatautonom um weitere Zwecke - wie die Belohnung der Betriebstreue - ergänzt werden, da es sich um eine arbeitgeberseitig finanzierte Maßnahme handele.
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