I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 04. März 2023 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Ansprüche auf Differenzvergütung.
Die Klägerin, die über eine Ausbildung zur Bürokauffrau verfügt, ist beim beklagten Land beschäftigt, zuletzt ab 01. Oktober 2009 in Vollzeit bei der C. in A-Stadt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der (), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den und zur Regelung des Übergangsrechts (-Länder) und die Tarifverträge Anwendung, die den und den -Länder ergänzen, ändern und ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Rheinland-Pfalz jeweils gilt. Das beklagte Land ist Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL).
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