Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 21.12.2023 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob eine Inflationsausgleichsprämie bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens zu berücksichtigen ist.
Der Beklagte betreibt ein Unternehmen des Straßen- und Tiefbaus. Bei ihm ist seit Februar 2018 Herr A (nachfolgend: Schuldner) als Straßenbauer beschäftigt. Der Beklagte schloss mit ihm unter dem 17.02.2018 einen "Anstellungsvertrag für Arbeitnehmer", der unter Nr. 9 Abs. 1 Folgendes bestimmt:
"Der Arbeitnehmer darf seine Vergütungsansprüche weder verpfänden noch abtreten".
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