1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 19. Dezember 2023 -
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufung noch über eine Inflationsausgleichsprämie.
Der Kläger ist seit dem 9. April 1980 als Arbeitnehmer bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Er erbrachte im gesamten Jahr 2023 keine Arbeitsleistung, weil er arbeitsunfähig erkrankt war. Die Beklagte leistete in diesem Jahr keine Entgeltfortzahlung. Der Kläger bezog vielmehr Krankengeld. Rückwirkend zum 2. März 2022 wurde ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt.
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