LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.08.2024
10 Sa 4/24
Normen:
EStG § 3 Nr. 11c;
Fundstellen:
ArbR 2024, 522
Vorinstanzen:
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 19.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 13/23

Ausgestaltung einer Inflationsausgleichsprämie als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2024 - Aktenzeichen 10 Sa 4/24

DRsp Nr. 2024/13839

Ausgestaltung einer Inflationsausgleichsprämie als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung

1. Eine Inflationsausgleichsprämie kann als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ausgestaltet werden. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz steht einer solchen Gruppenbildung nicht entgegen. 2. § 3 Nr. 11c EStG steht einer arbeitsleistungsbezogenen Ausgestaltung der Inflationsausgleichsprämie ebenfalls nicht entgegen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 19. Dezember 2023 - 6 Ca 13/23 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11c;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung noch über eine Inflationsausgleichsprämie.

Der Kläger ist seit dem 9. April 1980 als Arbeitnehmer bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Er erbrachte im gesamten Jahr 2023 keine Arbeitsleistung, weil er arbeitsunfähig erkrankt war. Die Beklagte leistete in diesem Jahr keine Entgeltfortzahlung. Der Kläger bezog vielmehr Krankengeld. Rückwirkend zum 2. März 2022 wurde ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt.