LAG Köln - Urteil vom 10.04.2025
8 SLa 311/24
Normen:
TV-L § 16 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5692/23

Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmittel- und Strompreise sowie Mieten als höhere Lebenskosten; Kein Anspruch auf Zulage zum Auslgeich höherer Lebenshaltungskosten; Keine Vornahme eines Vergleichs in zeitlicher Hinsicht; Ermessen des Arbeitgebers hinsichtlich Gewährung der Zulage

LAG Köln, Urteil vom 10.04.2025 - Aktenzeichen 8 SLa 311/24

DRsp Nr. 2025/8135

Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmittel- und Strompreise sowie Mieten als "höhere Lebenskosten"; Kein Anspruch auf Zulage zum Auslgeich höherer Lebenshaltungskosten; Keine Vornahme eines Vergleichs in zeitlicher Hinsicht; Ermessen des Arbeitgebers hinsichtlich Gewährung der Zulage

1. Als höhere Lebenshaltungskosten i.S.d. § 16 Abs. 5 TV-L sind nicht die Inflationsrate, die Nahrungsmittel- und Strompreise sowie die Mieten zu berücksichtigen, die alle Beschäftigten gleichermaßen treffen. Es ist kein Vergleich in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen. 2. § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L räumt Ermessen ein. Ein Anspruch auf die Zulage würde deshalb voraussetzen, dass es sich bei der Gewährung der Zulage um die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung handelt.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2024 - 5 Ca 5692/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zuglassen.

Normenkette:

TV-L § 16 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, der Klägerin eine Zulage gemäß § 16 Abs. 5 TV-L zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten zu zahlen.