1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 27.12.2023 in der Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 09.02.2024 -
2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.430,00 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien schlossen am 24.04.2023 in der Güteverhandlung folgenden Vergleich:
1. Die Beklagten rechnen gesamtschuldnerisch das Arbeitsverhältnis für die Monate Juni bis Oktober 2022 auf Basis eines Bruttomonatsgehalts von 1.300,-- € brutto ordnungsgemäß ab und zahlen den entsprechenden Nettobetrag an die Klägerin aus.
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