LAG Nürnberg - Beschluss vom 18.03.2024
7 Ta 16/24
Normen:
ZPO § 888;
Fundstellen:
BB 2024, 1139
FA 2024, 181
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 27.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 1390/23

Inhaltliche Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels über die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 18.03.2024 - Aktenzeichen 7 Ta 16/24

DRsp Nr. 2024/6532

Inhaltliche Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels über die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung

1. Die vergleichsweise Regelung "Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin eine Arbeitsbescheinigung nach dem § 312 SGB III unter Berücksichtigung dieses Vergleiches zu erteilen" ist nur hinsichtlich der Erteilung der Bescheinigung vollstreckbar, nicht hinsichtlich des Inhaltes der Bescheinigung mangels ausreichendr Bestimmtheit. 2. Der Streit, ob die Arbeitsbescheinigung inhaltlich zutreffend erteilt wurde, ist in einem Erkenntnisverfahren zu klären, nicht in einem Zwangsvollstreckungsverfahren.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 27.12.2023 in der Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 09.02.2024 - 13 Ca 1390/23 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.430,00 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe

I.

Die Parteien schlossen am 24.04.2023 in der Güteverhandlung folgenden Vergleich:

1. Die Beklagten rechnen gesamtschuldnerisch das Arbeitsverhältnis für die Monate Juni bis Oktober 2022 auf Basis eines Bruttomonatsgehalts von 1.300,-- € brutto ordnungsgemäß ab und zahlen den entsprechenden Nettobetrag an die Klägerin aus.