LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.03.2014
3 Sa 47/13
Normen:
AltTzG § 8a Abs. 3 S. 1; AltTzG § 8a Abs. 4 S. 1; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 11
ZInsO 2014, 1284
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 848/13

Insolvenzsicherung des Wertguthabens bei Altersteilzeit im BlockmodellAnspruch auf Sicherheitsleistung bei Verletzung arbeitgeberseitiger NachweispflichtenÜbereinstimmende Erklärungen zur Teilerledigung der Hauptsache nach Schluss der mündlichen Verhandlung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 47/13

DRsp Nr. 2014/5766

Insolvenzsicherung des Wertguthabens bei Altersteilzeit im Blockmodell Anspruch auf Sicherheitsleistung bei Verletzung arbeitgeberseitiger Nachweispflichten Übereinstimmende Erklärungen zur Teilerledigung der Hauptsache nach Schluss der mündlichen Verhandlung

1. Mit dem Begriff des "Wertguthabens" im Sinne des § 8 a Abs. 3 Satz 1 ATG ist das individuelle Wertguthaben des einzelnen Arbeitnehmers, demgegenüber der Nachweis der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu erfolgen hat, gemeint.2. Der Nachweis der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 8 a Abs. 3 Satz 1 ATG umfasst die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Unterlagen, die es dem betroffenen Arbeitnehmer ermöglichen, die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu überprüfen.3. Die Insolvenzsicherungspflicht nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 ATG umfasst nicht die in der Freistellungsphase zu zahlenden Aufstockungsbeträge (wie LAG München 12. Januar 2011 - 11 Sa 707/10 -).4. Übereinstimmende Teilerledigterklärungen der Hauptsache können nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Verkündung einer Entscheidung wirksam abgegeben werden.

Tenor

I.

Auf die übereinstimmenden Teilerledigterklärungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2013 - - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. 2. II. III. IV.