1. Ein Landesbezirk des Deutschen Gewerkschaftsbundes ist gem. § 10 ArbGG nicht partei- bzw. beteiligtenfähig.2. Ein Interessenausgleich hat nicht die Wirkung einer Betriebsvereinbarung, er entfaltet somit keine normative Wirkung auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse. Ein Interessenausgleich hat jedoch als rechtsgeschäftliche Vereinbarung Bindungswirkung zwischen den Betriebspartnern. Der Betriebsrat hat gegen den Arbeitgeber zumindest einen Anspruch auf Einhaltung der Regelungen im Interessenausgleich, deren Verletzung im Rahmen des § 113 BetrVG keinen Nachteilsausgleichsanspruch von Arbeitnehmern auslöst.
Normenkette:
ArbGG § 10 ; BetrVG § 112 ;
Vorinstanz: ArbG München, vom 18.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BVGa 37/97
Fundstellen
AuR 1998, 89
FA 1998, 293
LAGE § 112 BetrVG 1972 Interessenausgleich Nr. 1
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