»1. Für die Frage, welches Recht auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwenden ist, gilt der Grundsatz der Parteiautonomie. Haben die Parteien weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Rechtswahl getroffen, so hat das Gericht nach dem mutmaßlichen (hypothetischen) Parteiwillen aufgrund der gegebenen objektiven Anknüpfungspunkte das maßgebende Recht zu bestimmen.Hiernach ist US-amerikanisches Recht anzuwenden, wenn ein amerikanisches Flugunternehmen mit Sitz in den USA für seine dort registrierten Flugzeuge als Flugzeugführer einen amerikanischen Staatsangehörigen einstellt, auch wenn dieser von Deutschland aus eingesetzt werden soll.2. Sowohl bei der ausdrücklichen oder stillschweigenden Wahl des anzuwendenden Rechts als auch bei dessen Bestimmung gemäß dem mutmaßlichen Parteiwillen scheidet eine Rückverweisung auf das jeweils andere sachliche Recht aus (Abweichung von BAG AP Nr. 10 zu Internationales Privatrecht - Arbeitsrecht).3. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist auch ausländisches Recht revisibel (Aufgabe insoweit von BAG AP Nr. 10 zu Internationales Privatrecht - Arbeitsrecht).
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