Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 27.06.2013 -
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten über einen separaten Telefon- und Internetanschluss für den Betriebsrat, hilfsweise über einen uneingeschränkten Internetzugang.
Der Arbeitgeber, der zum Konzern der M. AG, W-Stadt gehört, unterhält neben seinem Betrieb an seinem Sitz in X-Stadt mit circa 165 Arbeitnehmern einen Betrieb in A-Stadt mit circa 65 Arbeitnehmern, in dem der antragstellende fünfköpfige Betriebsrat gewählt ist.
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