IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die vom BAG angewandte Berechnungsmethode sorgt für eine vor zufälligen Ergebnissen geschützte Berechnung der Corona-Sonderprämien, da es keine Rolle spielt, ob der Stichtag in die Anspar- oder Freistellungsphase des Teilzeit-Blockmodells fällt. Maßgeblich ist allein die durchschnittliche vereinbarte Arbeitszeit. Ein Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung besteht auch, wenn der Beschäftigte zum Stichtag des 29.11.2021 in der Freistellungsphase und vollständig freigestellt war.

Letzte redaktionelle Änderung: 14.11.2024