| Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die vom BAG angewandte Berechnungsmethode sorgt für eine vor zufälligen Ergebnissen geschützte Berechnung der Corona-Sonderprämien, da es keine Rolle spielt, ob der Stichtag in die Anspar- oder Freistellungsphase des Teilzeit-Blockmodells fällt. Maßgeblich ist allein die durchschnittliche vereinbarte Arbeitszeit. Ein Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung besteht auch, wenn der Beschäftigte zum Stichtag des 29.11.2021 in der Freistellungsphase und vollständig freigestellt war.
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