Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Entscheidung des LAG ist richtig, denn auf die Wirksamkeit einer zweiten Kündigung kann es nicht mehr ankommen, wenn bereits die erste Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat. Dass zwischen den Parteien nach der vom Kläger erklärten Rücknahme des Kündigungsschutzantrags gegen die erste Kündigung Vergleichsverhandlungen geführt wurden, spielte für das LAG zu Recht keine Rolle, denn die Dreiwochenfrist ist eine prozessuale Klageerhebungsfrist mit materiell-rechtlicher Wirkung, die nicht der Disposition der Parteien unterliegt. Im Kündigungsschutzprozess ist in jedem Fall unbedingt darauf zu achten, vor der Rücknahme von Anträgen die sich daraus ergebenden Folgen zu prüfen. Dies gilt vor allem bei Fiktionstatbeständen wie dem des § 7 KSchG.