Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Auffassung des LAG Köln ist nicht unumstritten - es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob und wie das BAG entscheiden wird. Jedenfalls ist für Arbeitgebervertreter höchste Vorsicht angezeigt, wenn es um Tatsachenvergleiche zur Urlaubsgewährung bei noch nicht beendeten Arbeitsverhältnissen geht, denn es droht die Gefahr, dass im Nachhinein Abgeltungsansprüche durchgesetzt werden. Arbeitnehmervertreter sollten auf rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Abgeltung hinweisen, um den Einwand von Treu und Glauben auszuhebeln.
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