IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung des LAG ist richtig - der Betriebsrat ist mit äußerst sensiblen Themen befasst, die die Belegschaft betreffen. Er muss seine Aufgaben ungestört erfüllen können, insbesondere muss dabei der Datenschutz eingehalten werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht möglich, dem Betriebsrat einen Raum zuzuweisen, der problemlos einseh- und unzureichend schallisoliert ist.

Letzte redaktionelle Änderung: 05.11.2024