IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Beschluss des BAG vom 13.09.2022 hatte für einige Unruhe in Unternehmen gesorgt. Viele fragten sich, ob damit das Ende der Vertrauensarbeitszeit, d.h. von Arbeitszeitmodellen mit großer Flexibilität und Vertrauen für den Arbeitnehmer und ohne Aufzeichnungen der Arbeitszeit, eingeläutet wurde. Die Entscheidung des VG Hamburg verdeutlicht, was man damals prognostiziert hatte: Finden in einem Unternehmen keine vollständigen Aufzeichnungen über die Arbeitszeit statt, kann die Arbeitsschutzbehörde nicht unmittelbar ein Bußgeld festsetzen. Man konnte aber erwarten, dass sich die Behörden auf die Entscheidung des BAG berufen würden und eine vollständige Aufzeichnung der Arbeitszeit anordnen können. Wird dann gegen diese Anordnung verstoßen, kann ein Bußgeld verhängt werden.