LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.02.2024
1 Sa 1108/23
Normen:
BUrlG § 3;
Fundstellen:
ArbR 2024, 267
AuA 2024, 60
ZTR 2024, 398
FA 2024, 218
AA 2024, 148
DB 2024, 2370
NZA-RR 2024, 524
RdW 2024, 830
EzA-SD 2024, 11
AuA 2024, 56
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 1902/23

Jahresbezogene Ermittlung des tariflichen Urlaubsanspruchs für den Zeitraum des Sabbaticals

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2024 - Aktenzeichen 1 Sa 1108/23

DRsp Nr. 2024/6933

Jahresbezogene Ermittlung des tariflichen Urlaubsanspruchs für den Zeitraum des Sabbaticals

1. Ein Sabbatical, also eine verblockte Teilzeit aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, führt nicht zu einer vergütungspflichtigen Mehrarbeit in der Ansparphase. Vielmehr vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Laufzeit des Sabbaticals in Teilzeit arbeitet. Während der aktiven Phase wird dabei ein Wert- bzw. Zeitguthaben aufgebaut durch Erhöhung der vereinbarten Teilzeit, während in der passiven Phase eine völlige Freistellung unter Weiterzahlung der vereinbarten (Teilzeit)Vergütung erfolgt. 2. Urlaubsrechtlich besteht für die Zeit der völligen Freistellung kein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Erholungsurlaub. Da der gesetzliche Urlaubsanspruch jahresbezogen zu ermitteln ist, ist bei einer geringeren völligen Freistellung als 12 Monate der Urlaubsanspruch für das betreffende Jahr nach der Formel Anzahl der Urlaubstage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht: 312 Werktage bzw. 260 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche zu errechnen (im Anschluss an BAG 19.03.2019 - 9 AZR 315/17 - sowie BAG 3.12.2019 - 9 AZR 33/19 - und die Rechtsprechung des EuGH 8.11.2012 - C-229/11 - und C-230/11 - sowie zuletzt vom 25.11.2021 - C-233/20 - ).

Tenor