ArbG München, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 10139/10
LAG München, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 252/11
LAG München, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 252/11
Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD - Altersdiskriminierung
BAG, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 718/11
DRsp Nr. 2013/395
Jahressonderzahlung nach § 20TVöD - Altersdiskriminierung
Orientierungssätze:1. Die Bestimmung in § 20 Abs. 1TVöD, wonach Voraussetzung für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung ein Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember des Jahres ist, benachteiligt Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD vor diesem Stichtag wegen Erreichens der tariflichen Altersgrenze endet, nicht unmittelbar wegen ihres Alters iSv. § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 1AGG. Die Vorschrift knüpft nicht an ein bestimmtes Lebensalter an; der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unerheblich.2. Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass ältere Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD endet, von der Stichtagsregelung in besonderer Weise betroffen sind und die Jahressonderzahlung typischerweise häufiger verlieren als (jüngere) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aus anderen Gründen enden.3. Die Jahressonderzahlung nach § 20TVöD hat Mischcharakter. Mit ihr soll erbrachte Arbeitsleistung vergütet, Betriebstreue honoriert und für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit motiviert werden.
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