LSG Chemnitz - Urteil vom 30.05.2024
L 8 SB 63/23
Normen:
SGB IX § 152 Abs. 1 S. 5; SGB IX § 241 Abs. 5; BVG § 30 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 16;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 02.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 15/21

Kein Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 wegen Funktionsstörungen von Knie- und Wirbelsäule und Schlaganfallfolgen

LSG Chemnitz, Urteil vom 30.05.2024 - Aktenzeichen L 8 SB 63/23

DRsp Nr. 2026/252

Kein Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 wegen Funktionsstörungen von Knie- und Wirbelsäule und Schlaganfallfolgen

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 02.05.2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit sie nicht durch das Teilanerkenntnis erledigt ist.

II. Der Beklagte trägt ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klageverfahren. Im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 152 Abs. 1 S. 5; SGB IX § 241 Abs. 5; BVG § 30 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 16;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50.