I. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 02.05.2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit sie nicht durch das Teilanerkenntnis erledigt ist.
II. Der Beklagte trägt ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klageverfahren. Im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
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