Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11. Januar 2012 -
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger macht einen Urlaubsanspruch bei nicht bestehender Flugdiensttauglichkeit geltend.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit März 2003 in Teilzeit (80 %) als Flugzeugführer zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 6.000 EUR beschäftigt. Ihm stehen jährlich 34 Urlaubstage zu. Der Kläger ist seit mehreren Jahren aus gesundheitlichen Gründen fluguntauglich.
Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund Organisationszugehörigkeit des Klägers der Manteltarifvertrag Nr. 1 vom 1.4.2004 für Mitarbeiter des Cockpitpersonals der L C G (
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