BVerfG - Urteil vom 14.01.1953
1 BvQ 11/52
Normen:
BVerfGG § 13 Nr. 6 § 32 ; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 2, 103
DÖV 1953, 575

Keine einstweilige Anordnung zur Außervollzugsetzung des Lehrerbesoldungsneuregelungsgesetzes in Hamburg

BVerfG, Urteil vom 14.01.1953 - Aktenzeichen 1 BvQ 11/52

DRsp Nr. 1996/7201

Keine einstweilige Anordnung zur Außervollzugsetzung des Lehrerbesoldungsneuregelungsgesetzes in Hamburg

1. Auch im Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden.2. Die Wahrung einer gewissen Einheitlichkeit auf dem Gebiet des Beamtenbesoldungsrechts zur Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens im öffentlichen Dienst innerhalb des Bundesgebiets ist gewiß ein berechtigtes Anliegen.3. Die in dem hamburgischen Gesetz enthaltenen Abweichungen von der bisher einheitlichen Regelung der Lehrerbesoldung sind nicht schon als solche unwirksam, sondern nur dann, wenn sie mit bundesrechtlichen Vorschriften unvereinbar sind. Deshalb kann der Gesichtspunkt der Störung der Einheitlichkeit für sich allein eine einstweilige Anordnung des beantragten Inhalts nicht rechtfertigen.

Normenkette:

BVerfGG § 13 Nr. 6 § 32 ; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Bundesregierung hat neben ihrem Antrage zur Hauptsache am 9. Dezember 1952 beantragt,

dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Ausführung des hamburgischen Gesetzes zur Neuregelung der Lehrerbesoldung vom 24. Oktober 1952 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I S. 213 ff.) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Gesetzes mit sofortiger Wirkung auszusetzen.