Die Bundesregierung hat neben ihrem Antrage zur Hauptsache am 9. Dezember 1952 beantragt,
dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Ausführung des hamburgischen Gesetzes zur Neuregelung der Lehrerbesoldung vom 24. Oktober 1952 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I S. 213 ff.) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Gesetzes mit sofortiger Wirkung auszusetzen.
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