LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.11.2024
4 SLa 127/24
Normen:
AGG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 09.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 128/23

Kirchenaustritt als keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung bzgl. Wirksamkeit einer fristlosen außerordentlichen Kündigung eines Chorleiters

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.11.2024 - Aktenzeichen 4 SLa 127/24

DRsp Nr. 2025/2224

Kirchenaustritt als keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung bzgl. Wirksamkeit einer fristlosen außerordentlichen Kündigung eines Chorleiters

Die Zugehörigkeit eines als Chorleiters tätigen Arbeitnehmers zur katholischen Kirche stellt keine berechtigte Anforderung des Arbeitgebers an die persönliche Eignung des Klägers dar. Tritt ein solcher Arbeitnehmer aus der Kirche aus, handelt es sich nicht um eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. November 2023 - 1 Ca 128/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Wirksamkeit einer fristlosen außerordentlichen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist sowie um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten.

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